Satzung des Lehrter Sport-Vereins von 1874 (Bundesbahn) e.V.

Inhaltsverzeichnis

- in der Fassung vom 10. Juli 2021 -

Präambel

Der Lehrter Sport-Verein von 1874 (Bundesbahn) e.V. (im Weiteren LSV oder Verein genannt) gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Ämter und Funktionen Bekleidenden sowie aller Mitarbeitenden orientieren:

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen.

Der LSV, seine Ämter und Funktionen Bekleidenden sowie alle Mitarbeitenden bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein pflegt eine Aufmerksamkeitskultur und führt regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der LSV steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der LSV ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er duldet keine rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und tritt jedweder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

Der LSV fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Lehrter Sport-Verein von 1874 (Bundesbahn) e.V.. Er wurde 1874 gegründet und hat seinen Sitz in Lehrte. Der LSV ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Hildesheim unter der Nummer VR 130064 eingetragen. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Lehrte.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports in seiner Gesamtheit.
  2. Der Vereinszweck wird u. a. verwirklicht durch:
    • die Organisation und Durchführung eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes in allen Bereichen (Freizeit-, Breiten-, Leistungs-, Gesundheits-, Rehabilitationssport, etc.)
    • den Betrieb eines gesundheitsorientierten Fitnessstudios
    • die Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben
    • die Durchführung und Beteiligung an Maßnahmen und Veranstaltungen der allgemeinen Kinder- und Jugendarbeit
    • die Kooperation mit öffentlichen und privaten Trägern (wie z.B. Kinderbetreuungs-einrichtungen, Schulen, Seniorenbetreuungseinrichtungen) im Bereich der Bewegungs- und Gesundheitserziehung aller Altersstufen sowie der Rehabilitation und Integration
    • den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen
    • die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
    • die Durchführung und Beteiligung an kulturellen Veranstaltungen und Freizeitangeboten, auch im interkulturellen Bereich
    • den Erwerb, die Anmietung oder Pacht, die Errichtung, die Pflege und den Unterhalt von Immobilien, Geräten und sonstigem Vereinseigentum.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind ausgeschlossen. Werden Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt, kann dafür im Rahmen der haushalts- rechtlichen Möglichkeiten bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Darüber entscheidet der Hauptausschuss, sofern diese Satzung nichts Anderes vorsieht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen.

§ 4 Verbände

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes, des LandesSportBundes Niedersachsen e.V., des Regionssportbundes Hannover und der zuständigen Landesfachverbände sowie des Verbandes Deutscher Eisenbahner-Sportvereine, deren Satzungen er anerkennt.


§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Personengruppe oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person oder Personengruppe begründet für deren Mitglieder keinen Anspruch auf die Vereinsmitgliedschaft.
  2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich.
  3. Mit dem Antrag wird die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört (siehe § 4), anerkannt.
  4. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Die Aufnahme ist erfolgt, wenn dem oder den Antragstellenden eine schriftliche Bestätigung übersandt ist oder der Vorstand innerhalb eines Monats nach Eingang des Aufnahmeantrags diesen nicht abgelehnt hat. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Das Mitglied wird nach seiner Aufnahme in den Verein in die Mitgliederdatei aufgenommen.
  5. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich von unbefristeter Dauer. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Aufnahmeantrag unterzeichnet worden ist, sofern nicht etwas Anderes beantragt wird. In Ausnahmefällen ist auch eine befristete Mitgliedschaft in besonderen Fällen auf Antrag möglich. Diese befristete Mitgliedschaft und die Dauer sind mit dem Aufnahmeantrag zu beantragen. Die Dauer ist nach Genehmigung durch den Vorstand mit dem oder den Antragstellenden zu vereinbaren. Der Übergang von einer befristeten in eine unbefristete Mitgliedschaft ist jederzeit durch eine formlose schriftliche Erklärung des Mitglieds möglich. Mitglieder mit unbefristeter und mit befristeter Mitgliedschaft genießen dieselben Rechte.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch eine schriftliche, dem Vorstand gegenüber abzugebende Kündigung. Die Mitgliedschaft endet mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres. Die Kündigung kann frühestens sechs Monate nach Eintritt in den Verein erklärt werden,
    2. durch Tod,
    3. durch Auflösung der juristischen Person oder der Personengruppe,
    4. durch Löschen aus der Mitgliederdatei, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Über das Löschen aus der Mitgliederdatei entscheidet der Vorstand. Das Löschen darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung das Löschen ausdrücklich angedroht wurde. Das Löschen aus der Mitgliederdatei ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen,
    5. durch Ausschluss aus dem Verein auf Beschluss des Hauptausschusses, wenn das Mitglied
      • vorsätzlich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat,
      • gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen hat oder
      • das Ansehen des Vereins oder der Mitglieder seiner Organe durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt oder schädigt.
      Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Zur Überprüfung des Ausschließungsbeschlusses kann durch Beschwerde die Entscheidung des Ehrenrats verlangt werden. Die Beschwerde muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses an das betroffene Mitglied schriftlich beim Verein vorliegen. Gegen die Entscheidung des Ehrenrats ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 6 Beiträge und Umlage

  1. Der Verein kann von seinen Mitgliedern erheben:
    1. Aufnahmegebühren
    2. Grundbeiträge
    3. Abteilungs-/Fachbereichsbeiträge
    4. Umlagen
  2. Die Mitglieder sind zur fristgemäßen Zahlung der Aufnahmegebühren und der Beiträge (Grundbeitrag, Abteilungs-/Fachbereichsbeitrag) sowie Umlagen ohne besondere Aufforderung verpflichtet.
  3. Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren werden vom Vorstand festgesetzt.
  4. Höhe und Fälligkeit der Grundbeiträge werden von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Mitglieder, die mindestens 50 Jahre dem Verein angehören, werden mit Vollendung des 65. Lebensjahres von der Zahlung des Grundbeitrages befreit.
  5. Die Abteilungen und Fachbereiche können begründete Abteilungs- bzw. Fachbereichsbeiträge in Abstimmung mit dem Vorstand erheben. Diese Erhebung ist von der jeweiligen Abteilungs- oder Fachbereichsversammlung zu beschließen.
  6. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag und nach Anhörung der Abteilungs- leitung oder der Fachbereichsleitung Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrages beschließen.
  7. Wenn der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regulären Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist, kann die Delegierten-versammlung die Erhebung einer Umlage mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Die Höhe der pro Mitglied zu leistenden Umlage darf drei Monatsgrundbeiträge nicht übersteigen.
  8. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden per SEPA-Lastschriftmandat erhoben.

§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Vereinsmitglieder sind mit Vollendung des 16. Lebensjahres für die Organämter des Vereins wählbar und stimmberechtigt in der Mitglieder- und Delegiertenversammlung, sofern die Satzung oder die Jugendordnung nicht Abweichendes regeln. Juristische Personen und Personengruppen sind nicht wählbar; stimmberechtigt für juristische Personen und Personengruppen sind die Vertretungsberechtigten, die auch für die Ämter des Vereins wählbar sind.
  2. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, den Sport in allen Abteilungen und Fachbereichen des Vereins aktiv auszuüben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die Vereinsmitglieder dürfen die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen nutzen.
  4. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitglieder- und Delegiertenversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  5. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitglieder- und Delegiertenversammlungen teilzunehmen.
  6. Die Mitglieder können diese Rechte nur bei rechtzeitiger und vollständiger Zahlung der für sie gültigen Beiträge und Umlagen (siehe § 6 dieser Satzung) wahrnehmen.

§ 8 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder

  1. Der Hauptausschuss kann aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses ehemalige Vorsitzende sowie Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, der Delegiertenversammlung zur Wahl als Ehrenvorsitzende bzw. Ehrenmitglied vorschlagen. Die Wahl durch die Delegiertenversammlung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen; eine Aussprache über den Vorschlag findet nicht statt.
  2. Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder können nach zehnjähriger Tätigkeit auf Antrag des Hauptausschusses als Ehrenvorsitzende von der Delegiertenversammlung gewählt werden.
  3. Ehrenvorsitzende gehören der Delegiertenversammlung an und sind beitragsfrei.
  4. Ernannte Ehrenmitglieder werden von der Zahlung des Grundbeitrages befreit.
  5. Weiteres regelt die Ehrenordnung.

§ 9 Haftung

  1. Für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, haftet der Verein nicht. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Körperschäden oder für den Fall, dass der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
  2. Die Mitglieder sind im Rahmen der vom LandesSportBund Niedersachsen (und ggf. von Fachverbänden) abgeschlossenen Versicherungen oder über den Schülerunfall-Schadensausgleich versichert.

§ 10 Abteilungen

  1. Abteilungen sind Untergliederungen des Vereins, die bestimmte Sportarten wettkampf-orientiert betreiben und im Rahmen des Vereinszwecks (§ 2 Abs. 1) tätig sind. Bei den Abteilungen handelt es sich um nicht rechtsfähige Untergliederungen des Vereins.
  2. Die Abteilungen führen jährlich ihre Abteilungsversammlungen durch und wählen alle zwei Jahre ihre Abteilungsleitung (bestehend mindestens aus einem Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleiterin, einem stellvertretenden Abteilungsleiter bzw. einer stellvertretenden Abteilungsleiterin oder einem Kassenwart bzw. Kassenwartin) sowie ihre Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung.
  3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich und ihm auf Verlangen zur Berichterstattung und Rechenschaft verpflichtet.
  4. Die Abteilungsleitenden sind keine satzungsmäßig berufenen Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB.
  5. Die Abteilungen sind in ihrem fachsportlichen Übungs- und Wettkampfbetrieb im Rahmen der ihnen zugewiesenen Etatmittel grundsätzlich selbstständig.
  6. Der Vorstand kann eine kommissarische Abteilungsleitung einsetzen, wenn
    1. die Abteilung keine Leitung wählt oder eine Bestellung nicht möglich ist,
    2. die Abteilungsleitung trotz Abmahnung vorsätzlich gegen diese Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

§ 11 Fachbereiche

  1. Fachbereiche sind Untergliederungen des Vereins, die in der Regel keinen wettkampforientierten Sport betreiben.
  2. Fachbereiche können ehrenamtlich oder hauptberuflich geführt werden.
  3. Die Fachbereiche führen jährlich ihre Fachbereichsversammlungen durch und wählen alle zwei Jahre ihre Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung.
  4. Ehrenamtlich geführte Fachbereiche wählen alle zwei Jahre eine Fachbereichsleitung, die aus mindestens einem Fachbereichsleiter bzw. einer Fachbereichsleiterin und bis zu zwei weiteren Personen bestehen kann. Dieser berät und unterstützt den Vorstand in Fragen des jeweiligen Fachbereichs.
  5. In hauptberuflich geführten Fachbereichen wird die Fachbereichsleitung durch einen hauptberuflichen Mitarbeiter bzw. eine hauptberufliche Mitarbeiterin übernommen.
  6. Die finanziellen Angelegenheiten der Fachbereiche werden vom Vorstand in Abstimmung mit der Fachbereichsleitung geregelt.
  7. Die Bestimmungen der Abteilungen zur Delegiertenwahl und zur Einberufung von Abteilungsversammlungen gelten für die Fachbereiche sinngemäß.

§ 12 Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend setzt sich entsprechend der Jugendordnung zusammen.
  2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung und verfügt über ein selbstverwaltetes Budget.
  3. Die Vereinsjugend wählt in der Jugendversammlung den Jugendleiter oder die Jugendleiterin, der oder die dadurch Mitglied des Vorstandes wird.

§ 13 Organe

Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung (§ 14)
  • Delegiertenversammlung (§ 15)
  • Hauptausschuss (§ 16)
  • Aufsichtsrat (§ 17)
  • Vorstand (§ 18)
  • Ehrenrat (§ 19)

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Änderung im § 2 Abs. 1 dieser Satzung ("Vereinszweck") sowie die Auflösung des Vereins können nur mit qualifizierter Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  6. Für die Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Vorschriften für die Delegiertenversammlung entsprechend.

§ 15 Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung wird als Jahreshauptversammlung jährlich innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres vom Vorstand einberufen; sie ist vereinsöffentlich.
  2. Die Delegiertenversammlung wird geleitet vom Vorstandsvorsitzenden oder in seiner Vertretung von einem bzw. einer stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch ein anderes Vereinsmitglied mit der Versammlungsleitung beauftragen.
  3. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält oder mindestens 1/4 der Delegierten dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.
  4. Der Vorstand kündigt die Delegiertenversammlung acht Wochen vorher durch Aushang in der LSV-Geschäftsstelle, Feldstraße 29 in 31275 Lehrte und im LSV-Sportpark, Everner Straße 38 in 31275 Lehrte mit der Aufforderung, innerhalb von drei Wochen Anträge und Wahlvorschläge der Delegierten beim Vorstand schriftlich einzureichen, an.
  5. Die Einladung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der fristgerecht eingereichten Anträge und Wahlvorschläge an die Mitglieder der Delegiertenversammlung vier Wochen vorher schriftlich. Die Einberufung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
  6. Anträge und Wahlvorschläge an die Delegiertenversammlung können von jedem Vereinsmitglied eingereicht werden.
  7. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Delegiertenversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist des § 15, Abs. (4) eingetreten sind und deren Behandlung noch in dieser Delegiertenversammlung erforderlich ist. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
  8. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
    • den von den Abteilungen und den Fachbereichen zu wählenden Delegierten
    • den Mitgliedern des Vorstands
    • den Mitgliedern des Hauptausschusses
    • den Mitgliedern des Aufsichtsrats
    • den Ehrenvorsitzenden
    • dem von der Jugendversammlung gewählten Jugendleiter bzw. der Jugendleiterin.
  9. Die Zahl der zu wählenden Delegierten ergibt sich aus der Größe der Abteilungen und der Fachbereiche mit folgendem Schlüssel:
    • bis zu 50 Mitglieder = 2 Delegierte
    • von 51 bis zu 100 Mitglieder = 3 Delegierte
    • über 100 Mitglieder je weitere angefangene 100 = 1 Delegierte
    • insgesamt je Abteilung/Fachbereich nicht mehr als 9 Delegierte.
    Grundlage für die Ermittlung der Delegiertenanzahl ist die zum 31.01. eines jeden Jahres in der LSV-Mitgliederdatei geführte Anzahl der Vereinsmitglieder.
  10. Mitglieder, die sich in mehreren Abteilungen oder Fachbereichen betätigen, können nur einer Abteilung bzw. einem Fachbereich zugerechnet werden. Ein Mitglied kann nur Delegierter einer Abteilung bzw. eines Fachbereichs sein.
  11. Für die zu wählenden Delegierten ist die gleiche Anzahl Ersatzdelegierter zu wählen. Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden von den Abteilungen und Fachbereichen für zwei Jahre gewählt. Ihre Wahl richtet sich nach der von der Delegiertenversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung.
  12. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
  13. Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören:
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats
    • Wahl der Rechnungsprüfer
    • Wahl des Ehrenrats
    • Festlegung des Grundbeitrages des Vereins
    • Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands
    • Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Hauptausschusses
    • Beschlussfassung über die Jahresrechnung
    • Beschlussfassung über besondere Umlagen
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und diese Satzung nichts Anderes vorsieht
    • Genehmigung der Geschäftsordnungen des Aufsichtsrats und des Hauptausschusses
    • Beschlussfassung über Dringlichkeitsanträge
    • vorherige Zustimmung zur Aufnahme von Krediten, soweit sie insgesamt die Höhe von 250.000 EUR im Geschäftsjahr übersteigen
    • vorherige Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken.
  14. Die Delegiertenversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit Gesetz oder Satzung nichts Anderes bestimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jeder bzw. jede stimmberechtigte Delegierte hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht setzt die Vereinsmitgliedschaft voraus und kann nur persönlich ausgeübt werden.
  15. Abberufungen und Satzungsänderungen bedürfen eines Mehrheitsentschlusses von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  16. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen (oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Versammlungsform auch durch elektronische Stimmabgabe). Entscheidungen durch Stimmzettel finden nur auf Verlangen von 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten statt.
  17. Die zu wählenden Personen können entweder jeweils einzeln oder gemeinsam gewählt werden; hierüber entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  18. Werden mehrere Personen in einem Wahlgang von einer Liste gewählt und liegen mehr Kandidatenvorschläge als zu vergebende Ämter vor, so gelten die Personen als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl statt.
  19. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen; es ist von dem Leiter bzw. der Leiterin der Delegiertenversammlung und vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin zu unterzeichnen. Das Protokoll wird spätestens vier Wochen nach der Delegiertenversammlung erstellt und schriftlich in der LSV-Geschäftsstelle zur Einsichtnahme ausgelegt. Zudem wird es auf der LSV-Homepage veröffentlicht. Werden innerhalb einer Frist von weiteren vier Wochen keine schriftlichen Anträge auf Protokolländerung beim Vorstand eingereicht, gilt die vorliegende Version als genehmigt.

§ 16 Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss besteht aus:
    • den Vorstandsmitgliedern
    • den Abteilungsleitenden (oder den stellvertretenden Abteilungsleitenden oder den von ihnen beauftragten Vertretern)
    • den Fachbereichsleitungen (oder den von ihnen beauftragten Vertretern)
    • den Ehrenvorsitzenden
  2. Der Hauptausschuss soll den Vorstand bei grundsätzlichen Fragen und Vorhaben beraten sowie in Ressort übergreifenden Angelegenheiten unterstützen.
    Darüber hinaus ist der Hauptausschuss zuständig für:
    • die Mitwirkung an der Aufstellung des Haushaltsplans
    • Festlegung der Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) für Vereinsämter (vgl. § 3, Abs. 2)
    • die Genehmigung von Grundstücksgeschäften, insbesondere der Belastung von Grundstücken, mit Ausnahme von Grundstückskäufen oder -verkäufen
    • die Genehmigung von Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit fünf Jahre überschreitet, mit Ausnahme von unbefristeten Arbeitsverträgen
    • die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Ausschüsse sowie des Ehrenrats
    • die Genehmigung der Vereinsordnungen
    • den Vorschlag zur Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern durch die Delegiertenversammlung
    • die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
    • die Festlegung der Abteilungen und Fachbereiche, in Zusammenarbeit mit dem Vorstand
    • Auflösung von Abteilungen
    • Zusammenlegung oder Trennung von Abteilungen und/oder Fachbereichen.
  3. Sitzungen des Hauptausschusses finden mindestens zweimal jährlich, ansonsten aus wichtigem Anlass oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Hauptausschusses statt. Sie werden vom Vorstand zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen und von dem bzw. der Vorstandsvorsitzenden oder einem bzw. einer stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  4. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder - darunter der bzw. die Vorstandsvorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden - anwesend sind.
  5. Ist der Hauptausschuss nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von vier Wochen eine neue Sitzung einberufen werden, in der der Hauptausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung etwas Anderes bestimmt.
  7. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen; diese sind von dem bzw. der Sitzungsleitenden und von dem bzw. der Protokoll Schreibenden zu unterzeichnen.
  8. Der Hauptausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Delegiertenversammlung bedarf.

§ 17 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Vereinsmitgliedern, die von der Delegiertenver- sammlung für vier Jahre gewählt werden. Die erstmalige Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt von den Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung.
  2. Wiederwahl und wiederholte Berufung sind zulässig.
  3. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bleibt sein Sitz bis zur nächsten Delegiertenversammlung vakant. Scheiden drei Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus, hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Delegiertenversammlung ausschließlich zum Zwecke einer Ergänzungswahl einzuberufen.
  4. Die Tätigkeit des Aufsichtsrats ist ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) wird gewährt. Seine Mitglieder dürfen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen, insbesondere gelten als abhängig Beschäftigte sogenannte sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Midijobbende, Minijobbende.
    Hiervon ausgenommen sind Personen, die für den Verein ehrenamtlich tätig sind oder eine Aufwandspauschale erhalten. Mitglieder anderer Vereinsorgane, Abteilungsleitende und Fachbereichsleitende können nicht gleichzeitig Aufsichtsratsmitglieder sein.
  5. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte ein Aufsichtsratsmitglied zum bzw. zur Vorsitzenden und ein anderes zum bzw. zur stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand in seiner Geschäftsführung und der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben. Ihm stehen dabei uneingeschränkte Prüfungs- und Kontrollrechte zu. Darüber hinaus berät er den Vorstand bei strategischen Entscheidungen.
  7. Der Aufsichtsrat bestellt für die Dauer von vier Jahren den Vorstandsvorsitzenden bzw. die Vorstandsvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden, und kann sie aus wichtigem Grund abberufen. Erneute Bestellungen sind zulässig.
  8. Der bzw. die Aufsichtsratsvorsitzende schließt die Anstellungsverträge mit den haupt-beruflichen Vorstandsmitgliedern. Er bzw. sie ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern erster Ansprechpartner bzw. erste Ansprechpartnerin.
  9. Der Aufsichtsrat ist zuständig für:
    • die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    • die Ernennung eines Vorstandsmitglieds zu dem bzw. der Vorstandsvorsitzenden
    • die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands
    • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan sowie den Stellenplan
    • die repräsentative Außenvertretung des Vereins bei besonderen Anlässen
  10. Folgende Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates:
    • Aufnahme von Krediten in Höhe ab 100.000 EUR bis 250.000 EUR im Geschäftsjahr und Belastung von Grundstücken
    • Jahresrechnung vor der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung - Verwendung von Rechnungsüberschüssen.
  11. Sitzungen des Aufsichtsrats finden mindestens viermal jährlich, ansonsten aus wichtigem Anlass statt. Zu seinen Sitzungen kann sich der Aufsichtsrat Mitglieder des Vorstandes beratend und zur Berichterstattung einladen. Der Aufsichtsrat kann auch ohne die Anwesenheit von Vorstandsmitgliedern tagen. Der bzw. die Aufsichtsratsvorsitzende oder im Falle seiner bzw. ihrer Verhinderung der bzw. die stellvertretende Vorsitzende lädt mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder mittels elektronischer Kommunikationstechniken ein. Die erste Sitzung des Aufsichtsrats findet unmittelbar nach seiner Wahl statt. In der jeweils ersten Sitzung werden der bzw. die Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats gewählt.
  12. Die Sitzung leitet der bzw. die Aufsichtsratsvorsitzende oder im Falle seiner bzw. ihrer Verhinderung der bzw. die stellvertretende Vorsitzende.
  13. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder - darunter der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende - anwesend sind. Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von vier Wochen eine neue Sitzung einberufen werden, in der der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
  14. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung etwas Anderes bestimmt. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden von dem bzw. der Aufsichtsratsvorsitzenden abgegeben.
  15. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen; diese ist von dem bzw. der Vorsitzenden und vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin zu unterzeichnen.
  16. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Delegiertenversammlung bedarf.

§ 18 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, und zwar:
    • dem bzw. der Vorstandsvorsitzenden
    • zwei oder drei stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem bzw. der von der Jugendversammlung gewählten ehrenamtlichen Jugendleiter bzw. Jugendleiterin
  2. Der bzw. die Vorstandsvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden können hauptberuflich oder ehrenamtlich tätig sein und werden - bis auf den Jugendleiter bzw. die Jugendleiterin - für die Dauer von vier Jahren vom Aufsichtsrat bestellt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.
  3. Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder können eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Darüber entscheidet der Aufsichtsrat.
  4. Der bzw. die Vorstandsvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den LSV gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB); diese Vertretung wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam ausgeübt.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte. Zur Erledigung seiner Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand berechtigt, hauptberuflich Beschäftigte anzustellen. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat in allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.
  6. Über Kreditaufnahmen bis zu einer Höhe von 100.000 EUR entscheidet der Vorstand. Kreditaufnahmen durch den Vorstand in Höhe ab 100.000 EUR bis 250.000 EUR bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates. Aufnahme von Krediten, soweit sie insgesamt die Höhe von 250.000 EUR im Geschäftsjahr übersteigen, und der Erwerb sowie die Veräußerung von Grundstücken bedürfen der vorherigen Zustimmung der Delegiertenversammlung. Unberührt hiervon bleiben die Kompetenzen der Delegiertenversammlung und des Aufsichtsrats.
  7. Mitglieder des Vorstands können an Sitzungen der anderen Organe, Ausschüsse, Abteilungen und Fachbereiche beratend teilnehmen und von diesen Auskünfte verlangen. An den Sitzungen des Aufsichtsrates nimmt der Vorstand auf Einladung teil.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  9. Der Vorstand kann Vereinsordnungen erlassen, die der Genehmigung des Hauptausschusses bedürfen und die den Mitgliedern bekannt zu machen sind.
  10. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Beauftragte einsetzen. Die Mitglieder dieser Ausschüsse sowie die Beauftragten werden vom Vorstand für zwei Jahre berufen.
  11. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf.

§ 19 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die mindestens 25 Jahre Vereinsmitglied sein müssen. Sie werden von der Delegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt und dürfen kein weiteres Amt im Verein bekleiden.
  2. Der Ehrenrat tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglieds zusammen. Er wird durch ein Vorstandsmitglied einberufen. An seinen Sitzungen dürfen die Vorstandsmitglieder teilnehmen, haben allerdings kein Stimmrecht.
  3. Zu den Aufgaben des Ehrenrats gehören:
    • Entscheidungen mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    • Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss (siehe § 5, Abs. 6 e)
  4. Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Hauptausschusses bedarf.

§ 20 Zusammenkünfte der Organe

  1. Die Zusammenkünfte der Organe finden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Delegiertenversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Delegiertenversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
  2. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Delegiertenversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an einer Delegiertenversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software und Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.
  3. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
  4. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Delegiertenversammlung die Vorschriften über die Delegiertenversammlung sinngemäß.

§ 21 Rechnungsprüfungsausschuss

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus bis zu drei Rechnungsprüfenden. Sie werden von der Delegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist möglich.
    Zu Rechnungsprüfenden können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder dem Hauptausschuss angehören.
  2. Sollten keine vereinseigenen Rechnungsprüfenden bestellt werden können, kann der Vorstand die Jahresrechnung von externen Fachleuten prüfen lassen.
  3. Die Rechnungsprüfenden haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, die Abrechnungen der Abteilungen und der Fachbereiche zu prüfen.

§ 22 Haushaltsplan und Jahresrechnung

  1. Das Geschäfts-/Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Finanzgeschäfte werden auf der Grundlage des vom Aufsichtsrat vor Beginn des Rechnungsjahres beschlossenen Haushaltsplans geführt.
    Die Jahresabrechnung muss bis zum 30. April des folgenden Jahres aufgestellt werden.
  2. Die geprüfte Jahresrechnung ist zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung in der Geschäftsstelle zur Einsicht für die Mitglieder auszulegen.

§ 23 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    7. das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bzw. eine Datenschutzbeauftragte.
  5. Im Übrigen gilt die LSV-Datenschutzordung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 24 Ermächtigung zur Satzungsänderung

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Amtsgericht die Genehmigung oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Änderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Vereinszweck, über die bei Wahlen und Beschlüsse notwendige Mehrheit und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.


§ 25 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern anzukündigen ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach der Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine (VDES), der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports gemäß seiner satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat.


§ 26 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Delegierten- oder Mitgliederversammlung zu ersetzen.


§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 10. Juli 2021 mit dem Tag der Genehmigung durch das Amtsgericht in Kraft.

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