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§ 16 Hauptausschuss
- Der Hauptausschuss besteht aus:
- den Vorstandsmitgliedern
- den Abteilungsleitenden (oder den stellvertretenden Abteilungsleitenden oder den von ihnen beauftragten Vertretern)
- den Fachbereichsleitungen (oder den von ihnen beauftragten Vertretern)
- den Ehrenvorsitzenden
- Der Hauptausschuss soll den Vorstand bei grundsätzlichen Fragen und Vorhaben beraten sowie in Ressort übergreifenden Angelegenheiten unterstützen.
Darüber hinaus ist der Hauptausschuss zuständig für:- die Mitwirkung an der Aufstellung des Haushaltsplans
- Festlegung der Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) für Vereinsämter (vgl. § 3, Abs. 2)
- die Genehmigung von Grundstücksgeschäften, insbesondere der Belastung von Grundstücken, mit Ausnahme von Grundstückskäufen oder -verkäufen
- die Genehmigung von Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit fünf Jahre überschreitet, mit Ausnahme von unbefristeten Arbeitsverträgen
- die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Ausschüsse sowie des Ehrenrats
- die Genehmigung der Vereinsordnungen
- den Vorschlag zur Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern durch die Delegiertenversammlung
- die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- die Beschlussfassung über Vorschläge des Vorstandes zur Benennung und Abgrenzung der Abteilungen und Fachbereiche, inkl. Neugründung, Auflösung, Zusammenlegung und Trennung.
- Sitzungen des Hauptausschusses finden mindestens zweimal jährlich, ansonsten aus wichtigem Anlass oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Hauptausschusses statt. Sie werden vom Vorstand zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen und von dem bzw. der Vorstandsvorsitzenden oder einem bzw. einer stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
- Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder - darunter der bzw. die Vorstandsvorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden - anwesend sind.
- Ist der Hauptausschuss nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von vier Wochen eine neue Sitzung einberufen werden, in der der Hauptausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung etwas Anderes bestimmt.
- Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen; diese sind von dem bzw. der Sitzungsleitenden und von dem bzw. der Protokoll Schreibenden zu unterzeichnen.
- Der Hauptausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Delegiertenversammlung bedarf.