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§ 15a außerordentliche Delegiertenversammlung
- Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand nach §18, Absatz 4, für erforderlich hält oder mindestens 1/4 der Delegierten dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen.
- Die Einladung zu einer außerordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und der Beifügung der nötigen Unterlagen an die Mitglieder der Delegiertenversammlung mindestens 2 Wochen vorher in Textform.
- Die weiteren Regelungen der ordentlichen Delegiertenversammlung gelten entsprechend.