Satzung des Lehrter Sport-Vereins von 1874 (Bundesbahn) e.V.

Inhaltsverzeichnis

§ 15a außerordentliche Delegiertenversammlung

  1. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand nach §18, Absatz 4, für erforderlich hält oder mindestens 1/4 der Delegierten dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen.
  2. Die Einladung zu einer außerordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und der Beifügung der nötigen Unterlagen an die Mitglieder der Delegiertenversammlung mindestens 2 Wochen vorher in Textform.
  3. Die weiteren Regelungen der ordentlichen Delegiertenversammlung gelten entsprechend.

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