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§ 21 Rechnungsprüfungsausschuss
- Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus bis zu drei Rechnungsprüfenden. Sie werden von der Delegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist möglich.
Zu Rechnungsprüfenden können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder dem Hauptausschuss angehören. - Sollten keine vereinseigenen Rechnungsprüfenden bestellt werden können, kann der Vorstand die Jahresrechnung von externen Fachleuten prüfen lassen.
- Die Rechnungsprüfenden haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, die Abrechnungen der Abteilungen und der Fachbereiche zu prüfen.