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§ 8 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder
- Der Hauptausschuss kann aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses ehemalige Vorsitzende sowie Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, der Delegiertenversammlung zur Wahl als Ehrenvorsitzende bzw. Ehrenmitglied vorschlagen. Die Wahl durch die Delegiertenversammlung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen; eine Aussprache über den Vorschlag findet nicht statt.
- Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder können nach zehnjähriger Tätigkeit auf Antrag des Hauptausschusses als Ehrenvorsitzende von der Delegiertenversammlung gewählt werden.
- Ehrenvorsitzende gehören der Delegiertenversammlung an und sind beitragsfrei.
- Ernannte Ehrenmitglieder werden von der Zahlung des Grundbeitrages befreit.
- Weiteres regelt die Ehrenordnung.