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§ 14 Mitgliederversammlung
- Alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Änderung im § 2 Abs. 1 dieser Satzung ("Vereinszweck") sowie die Auflösung des Vereins können nur mit qualifizierter Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Für die Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Vorschriften für die Delegiertenversammlung entsprechend.