Seite 19 von 29
§ 17 Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Vereinsmitgliedern, die von der Delegiertenver- sammlung für vier Jahre gewählt werden. Die erstmalige Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt von den Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung.
- Wiederwahl und wiederholte Berufung sind zulässig.
- Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bleibt sein Sitz bis zur nächsten Delegiertenversammlung vakant. Scheiden drei Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus, hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Delegiertenversammlung ausschließlich zum Zwecke einer Ergänzungswahl einzuberufen.
- Die Tätigkeit des Aufsichtsrats ist ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) wird gewährt. Seine Mitglieder dürfen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen, insbesondere gelten als abhängig Beschäftigte sogenannte sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Midijobbende, Minijobbende.
Hiervon ausgenommen sind Personen, die für den Verein ehrenamtlich tätig sind oder eine Aufwandspauschale erhalten. Mitglieder anderer Vereinsorgane, Abteilungsleitende und Fachbereichsleitende können nicht gleichzeitig Aufsichtsratsmitglieder sein. - Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte ein Aufsichtsratsmitglied zum bzw. zur Vorsitzenden und ein anderes zum bzw. zur stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand in seiner Geschäftsführung und der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben. Ihm stehen dabei uneingeschränkte Prüfungs- und Kontrollrechte zu. Darüber hinaus berät er den Vorstand bei strategischen Entscheidungen.
- Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstandsvorsitzenden bzw. die Vorstandsvorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie weitere Vorstandsmitglieder, und kann sie aus wichtigem Grund abberufen. Erneute Bestellungen sind zulässig.
- Der bzw. die Aufsichtsratsvorsitzende schließt die Anstellungsverträge mit den haupt-beruflichen Vorstandsmitgliedern. Er bzw. sie ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern erster Ansprechpartner bzw. erste Ansprechpartnerin.
- Der Aufsichtsrat ist zuständig für:
- die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- die Ernennung eines Vorstandsmitglieds zu dem bzw. der Vorstandsvorsitzenden
- die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan sowie den Stellenplan
- die repräsentative Außenvertretung des Vereins bei besonderen Anlässen
- Folgende Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates:
- Aufnahme von Krediten in Höhe ab 100.000 EUR bis 250.000 EUR im Geschäftsjahr und Belastung von Grundstücken
- Jahresrechnung vor der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung - Verwendung von Rechnungsüberschüssen.
- Sitzungen des Aufsichtsrats finden mindestens viermal jährlich, ansonsten aus wichtigem Anlass statt. Zu seinen Sitzungen kann sich der Aufsichtsrat Mitglieder des Vorstandes beratend und zur Berichterstattung einladen. Der Aufsichtsrat kann auch ohne die Anwesenheit von Vorstandsmitgliedern tagen. Der bzw. die Aufsichtsratsvorsitzende oder im Falle seiner bzw. ihrer Verhinderung der bzw. die stellvertretende Vorsitzende lädt mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder mittels elektronischer Kommunikationstechniken ein. Die erste Sitzung des Aufsichtsrats findet unmittelbar nach seiner Wahl statt. In der jeweils ersten Sitzung werden der bzw. die Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats gewählt.
- Die Sitzung leitet der bzw. die Aufsichtsratsvorsitzende oder im Falle seiner bzw. ihrer Verhinderung der bzw. die stellvertretende Vorsitzende.
- Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder - darunter der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende - anwesend sind. Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von vier Wochen eine neue Sitzung einberufen werden, in der der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung etwas Anderes bestimmt. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden von dem bzw. der Aufsichtsratsvorsitzenden abgegeben.
- Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen; diese ist von dem bzw. der Vorsitzenden und vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin zu unterzeichnen.
- Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Delegiertenversammlung bedarf.