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§ 24 Ermächtigung zur Satzungsänderung
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Amtsgericht die Genehmigung oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Änderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Vereinszweck, über die bei Wahlen und Beschlüsse notwendige Mehrheit und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.