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§ 19 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die mindestens 25 Jahre Vereinsmitglied sein müssen. Sie werden von der Delegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt und dürfen kein weiteres Amt im Verein bekleiden.
- Der Ehrenrat tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglieds zusammen. Er wird durch ein Vorstandsmitglied einberufen. An seinen Sitzungen dürfen die Vorstandsmitglieder teilnehmen, haben allerdings kein Stimmrecht.
- Zu den Aufgaben des Ehrenrats gehören:
- Entscheidungen mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss (siehe § 5, Abs. 6 e)
- Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Hauptausschusses bedarf.