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§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind ausgeschlossen. Werden Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt, kann dafür im Rahmen der haushalts- rechtlichen Möglichkeiten bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Darüber entscheidet der Hauptausschuss, sofern diese Satzung nichts Anderes vorsieht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen.