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§ 6 Beiträge und Umlage
- Der Verein kann von seinen Mitgliedern erheben:
- Aufnahmegebühren
- Grundbeiträge
- Abteilungs-/Fachbereichsbeiträge
- Umlagen
- Die Mitglieder sind zur fristgemäßen Zahlung der Aufnahmegebühren und der Beiträge (Grundbeitrag, Abteilungs-/Fachbereichsbeitrag) sowie Umlagen ohne besondere Aufforderung verpflichtet.
- Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren werden vom Vorstand festgesetzt.
- Höhe und Fälligkeit der Grundbeiträge werden von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Mitglieder, die mindestens 50 Jahre dem Verein angehören, werden mit Vollendung des 65. Lebensjahres von der Zahlung des Grundbeitrages befreit.
- Die Abteilungen können begründete Abteilungsbeiträge in Abstimmung mit dem Vorstand erheben. Diese Erhebung ist von der jeweiligen Abteilungsversammlung zu beschließen. Fachbereichsbeiträge werden vom Vorstand in Zusammenarbeit mit der Fachbereichsleitung festgelegt und erhoben.
- In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag und nach Anhörung der Abteilungs- leitung oder der Fachbereichsleitung Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrages beschließen.
- Wenn der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regulären Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist, kann die Delegierten-versammlung die Erhebung einer Umlage mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Die Höhe der pro Mitglied zu leistenden Umlage darf drei Monatsgrundbeiträge nicht übersteigen.
- Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden per SEPA-Lastschriftmandat erhoben.