§ 25 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern anzukündigen ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach der Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine (VDES), der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports gemäß seiner satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat.