Satzung des Lehrter Sport-Vereins von 1874 (Bundesbahn) e.V.

Inhaltsverzeichnis

§ 18 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar:
    • dem bzw. der Vorstandsvorsitzenden
    • zwei oder drei stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem bzw. der von der Jugendversammlung gewählten ehrenamtlichen Jugendleiter bzw. Jugendleiterin
    • weiteren Vorstandsmitgliedern
  2. Der bzw. die Vorstandsvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden können hauptberuflich oder ehrenamtlich tätig sein und werden - bis auf den Jugendleiter bzw. die Jugendleiterin – ebenso wie die weiteren Vorstandsmitglieder für die Dauer von bis zu vier Jahren vom Aufsichtsrat bestellt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.
  3. Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder können eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Darüber entscheidet der Aufsichtsrat.
  4. Der bzw. die Vorstandsvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den LSV gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB); diese Vertretung wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam ausgeübt.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte. Zur Erledigung seiner Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand nach Absatz 4 berechtigt, hauptberuflich Beschäftigte anzustellen. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat in allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.
  6. Über Kreditaufnahmen bis zu einer Höhe von 100.000 EUR entscheidet der Vorstand nach Absatz 4. Kreditaufnahmen durch den Vorstand in Höhe ab 100.000 EUR bis 250.000 EUR bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates. Aufnahme von Krediten, soweit sie insgesamt die Höhe von 250.000 EUR im Geschäftsjahr übersteigen, und der Erwerb sowie die Veräußerung von Grundstücken bedürfen der vorherigen Zustimmung der Delegiertenversammlung. Unberührt hiervon bleiben die Kompetenzen der Delegiertenversammlung und des Aufsichtsrats.
  7. Mitglieder des Vorstandes können an Sitzungen der anderen Organe, Ausschüsse, Abteilungen und Fachbereiche beratend teilnehmen und von diesen Auskünfte verlangen. An den Sitzungen des Aufsichtsrates nimmt der Vorstand auf Einladung teil.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse die Absatz 4 betreffen, ist außerdem eine Mehrheit des Vorstandes nach Absatz 4 erforderlich.
  9. Der Vorstand kann Vereinsordnungen erlassen, die der Genehmigung des Hauptausschusses bedürfen und die den Mitgliedern bekannt zu machen sind.
  10. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Beauftragte einsetzen. Die Mitglieder dieser Ausschüsse sowie die Beauftragten werden vom Vorstand für zwei Jahre berufen.
  11. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf.

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